"Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre." (§ 194 BauGB)
Der Beleihungswert
ist der Wert, der während der gesamten Dauer der Beleihung des Grundstückes voraussichtlich am Markt zu erzielen ist. Er darf einen nach den Regeln der ImmoWertV ermittelten Marktwert nicht übersteigen. Der Beleihungswert wird unabhängig von konjunkturellen und spekulativen Elementen ermittelt. Er ist somit nicht stichtagsbezogen. Die gesetzliche Grundlage ist die nach § 16 des Pfandbriefgesetzes erlassene Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV). Grundsätzlich gelten auch hier die in der ImmoWertV benannten und oben beschriebenen Verfahren. Es sind jedoch die gutachterlich zu treffenden Ansätze im Rahmen vorgegebener Größen zu wählen, die der Dauer des Beleihungsrisikos Rechnung tragen sollen.
Der gemeine Wert
ist für die steuerliche Immobilienbewertung
maßgeblich. Die gesetzliche Grundlage ist das Bewertungsgesetz (BewG).
Der § 9 BewG definiert den gemeinen Wert wie folgt:
"Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind - außer ungewöhnlichen und persönlichen Verhältnissen - alle Umstände zu berücksichtigen, die den Preis beeinflussen."
Der gemeine Wert von inländischem Grundbesitz wird zu periodisch wiederkehrenden Hauptfeststellungszeitpunkten als Einheitswert für alle Steuerrechtsgebiete festgestellt. Abweichend hiervon ist der gemeine Wert gesondert zu ermitteln, wenn Bedarf im Rahmen einer Erbschaftssteuer- oder Grunderwerbssteuerermittlung gegeben ist.
Weist der Steuerpflichtige über ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist, als der von der Finanzbehörde ermittelte Wert, so ist nach § 198 BewG der niedrigere Wert anzusetzen.